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KG, 06.07.1983 - 5 Ws 225/83 Vollz |
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- OLG Hamm, 14.06.1982 - 7 Vollz (Ws) 60/82
Auszug aus KG, 06.07.1983 - 5 Ws 225/83
Mit der Verbuchung von Geld auf diesem Konto erlangt der Gefangene einen Zahlungsanspruch gegen den Anstaltsleiter bzw. gegen das Land, in dem die Anstalt liegt (vgl. Beschluß des OLG Hamm vom 14. Juni 1982 - 7 Vollz (Ws) 60/82).
- KG, 08.01.1985 - 5 Ws 408/84 Aus dem Zusammenhang dieser vollzugsrechtlichen Gesetzesbestimmungen in Verbindung mit § 51 Abs. 1 StVollzG ergibt sich zunächst, daß der von der Verfügungsbeschränkung erfaßte Teil des Eigengeldes auch während der Dauer der Beschränkung nicht Überbrückungsgeld wird, weil Eigengeld nicht zu den Bezügen gehört, aus denen das Überbrückungsgeld zu bilden ist (vgl. u. a. Beschluß des Senats vom 6. Juli 1983 - 5 Ws 225/83 Vollz -).